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   VG Freiburg, 06.08.2002 - 8 K 2186/00   

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https://dejure.org/2002,31319
VG Freiburg, 06.08.2002 - 8 K 2186/00 (https://dejure.org/2002,31319)
VG Freiburg, Entscheidung vom 06.08.2002 - 8 K 2186/00 (https://dejure.org/2002,31319)
VG Freiburg, Entscheidung vom 06. August 2002 - 8 K 2186/00 (https://dejure.org/2002,31319)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einrede der Verjährung gegenüber einem Kostenerstattungsanspruch eines Sozialhilfeträgers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.11.1984 - VIII ZR 240/83

    Hemmung der Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters

    Auszug aus VG Freiburg, 06.08.2002 - 8 K 2186/00
    Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist etwa dann begründet, wenn die Parteien über Grund oder Höhe des Anspruches verhandeln und der Gläubiger nach dem Verlauf der Verhandlung aufgrund des Verhaltens des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.1999, NJW 1999, 1101, 1104 und Urt. v. 28.11.1984, BGHZ 93, 64, 66; Palandt a.a.O., Überblick vor § 194 Rnr. 12).

    19 Selbst wenn aber der Kläger darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Beklagte die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde, kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger nach dem Scheitern der Verhandlungen binnen angemessener - in der Regel kurz bemessener - Frist Klage erhoben hätte (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1984 a.a.O.).

    Ein Zuwarten von ca. 9 Monaten ist aber zu lang (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1984 a.a.O., wonach ein Zuwarten von mehr als 5 Monaten bereits als zu lang eingestuft wurde).

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97

    Hemmung der Verjährung durch Stillhalteabkommen; Unterbrechung der Verjährung

    Auszug aus VG Freiburg, 06.08.2002 - 8 K 2186/00
    Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist etwa dann begründet, wenn die Parteien über Grund oder Höhe des Anspruches verhandeln und der Gläubiger nach dem Verlauf der Verhandlung aufgrund des Verhaltens des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.1999, NJW 1999, 1101, 1104 und Urt. v. 28.11.1984, BGHZ 93, 64, 66; Palandt a.a.O., Überblick vor § 194 Rnr. 12).
  • BGH, 21.01.1988 - IX ZR 65/87

    Unzulässige Rechtsausübung durch Erhebung der Verjährungseinrede durch einen

    Auszug aus VG Freiburg, 06.08.2002 - 8 K 2186/00
    Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung kann nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen, etwa wenn der Verpflichtete dem Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruches zu erzielen sein (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1988, NJW 1988, 2245, 2247; Palandt BGB, 60. Aufl. 2001, Überblick vor § 194 Rnr. 10).
  • BSG, 24.03.1977 - 10 RV 27/76
    Auszug aus VG Freiburg, 06.08.2002 - 8 K 2186/00
    Möglicherweise wäre sogar davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist bereits ab dem Tag nach Abgabe der Anerkenntniserklärung zu laufen begann (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.1999 a.a.O.), unabhängig davon, dass die ursprüngliche Verjährung erst mit dem Schluss des Kalenderjahres 1995 begann (vgl. dazu BSG, Urt. v. 24.03.1977 - 10 RV 27/76 - Leitsatz bei Juris).
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